Alle Infos zu den kommenden Änderungen ab 01.07.2026!
Die Änderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgen zwei Ziele: Sie sollen die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung beschleunigen und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verbindlicher machen.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit dem Jobcenter an Ihrer beruflichen Integration arbeiten, werden Sie wie gewohnt unterstützt und begleitet. Gleichzeitig wird klarer geregelt, welche Folgen es hat, wenn Sie nicht mitwirken.
Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen!
Wie beginnt die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter?
Das erste Gespräch findet immer persönlich im Jobcenter statt. Damit wird von Anfang an eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit geschaffen.
Das Gespräch hilft, Ihre Situation besser zu erfassen und die nächsten Schritte gemeinsam zu besprechen. Vor Ort werden Ihre Potenziale analysiert und der Kooperationsplan erstellt.
Was ist der Kooperationsplan – und wie werden Mitwirkungspflichten festgelegt?
Der Kooperationsplan ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Er gibt Ihnen und dem Jobcenter Orientierung und dient als „roter Faden“ auf Ihrem Weg in Arbeit oder Ausbildung. Der Kooperationsplan enthält zudem für Sie ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung.
Wenn Sie Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht einhalten (wenn Sie sich z.B. ohne einen wichtigen Grund nicht bewerben, Arbeit ablehnen oder Fördermaßnahmen abbrechen), werden Sie hierzu verbindlich aufgefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich. Sollten Sie diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sind Leistungsminderungen möglich.
Welche Rolle spielt die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung?
Ihre Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung ist unser wichtigstes Anliegen. Das Jobcenter unterstützt Sie dabei, möglichst schnell eine neue Arbeit zu finden. Denn: Wenn Sie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen diese auch gleich genutzt werden. Dabei wird aber darauf geachtet, dass die neue Arbeit eine dauerhafte Perspektive bietet.
Was bedeutet das für Weiterbildungen, Qualifizierungen und andere Förderungen?
Auch künftig gilt: Wenn eine Weiterbildung oder Qualifizierung Ihre Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung verbessern, können Sie diese und auch andere Förderungen erhalten. Kurzfristige Arbeitsaufnahmen ohne Perspektive sollen vermieden werden.
Welche Rolle spielt Gesundheit?
Viele Menschen finden keine Arbeit, weil sie gesundheitliche Einschränkungen haben. Deshalb sollen die Jobcenter zukünftig gesundheitliche Aspekte in der Beratung stärker berücksichtigen, unter anderem indem sie gezielt über passende Angebote informieren – zum Beispiel zur Prävention (Vorbeugung) oder zur Rehabilitation (Wiederherstellung der Gesundheit).
Was ändert sich bei den Fördermöglichkeiten?
Die bestehenden Fördermöglichkeiten bleiben erhalten und werden an einigen Stellen verbessert. So bleibt der Soziale Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II bestehen.
Auch die Förderung nach § 16e SGB II für Langzeitleistungsbeziehende bleibt. Neu ist: Für den Zugang ist künftig entscheidend, wie lange Sie bereits Leistungen beziehen – nicht mehr, wie lange Sie arbeitslos sind. Dadurch wird es für viele Menschen einfacher, eine Förderung zu erhalten. Zudem sind Sie nun gegen Arbeitslosigkeit versichert. Das bedeutet Sie können unter bestimmten Voraussetzungen später Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Auch die Freie Förderung nach § 16f SGB II wird flexibler. Das Jobcenter kann damit stärker auf Ihre persönliche Situation eingehen und passgenaue Angebote entwickeln – zum Beispiel, wenn Sie gesundheitliche Einschränkungen haben oder besondere Unterstützung benötigen.
Was wird von mir erwartet?
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind Sie verpflichtet, aktiv mitzuwirken. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie Termine wahrnehmen, sich auf Stellen bewerben, oder andere vereinbarte Schritte aus dem Kooperationsplan umsetzen.
Was passiert, wenn ich vereinbarte Schritte nicht einhalte?
Wenn Sie Schritte aus dem Kooperationsplan nicht umsetzen, muss das Jobcenter Sie unmittelbar per Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichten.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht verletze?
Wenn Sie ohne wichtigen Grund gegen Pflichten verstoßen, werden Ihre Leistungen gemindert. Neu ist: Die Höhe der Minderung ist einheitlich geregelt. Sie beträgt 30 Prozent Ihres Regelbedarfs für drei Monate. Das entspricht monatlich etwa 170 Euro, wenn Sie alleine leben, oder 150 Euro, wenn Sie mit einem (Ehe-)Partner zusammenleben.
Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie eine Maßnahme abbrechen oder sich nicht wie vereinbart bewerben.
Was gilt, wenn ich einen Termin im Jobcenter verpasse?
Termine im Jobcenter sind wichtig für Ihre Beratung und weitere Planung. Deshalb gelten bei Terminversäumnissen klare Regeln:
Nach einem einmalig verpassten Termin passiert noch nichts. Dieser Termin hat jedoch Auswirkungen auf die hier weiter dargestellten Folgen.
Wenn Sie einen zweiten Termin ohne wichtigen Grund versäumen, wird Ihr Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert. Das sind rund 170 Euro, wenn Sie alleine leben, oder 150 Euro, wenn Sie mit einem (Ehe-)Partner zusammenleben.
Wenn Sie dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund einen Termin verpassen, gelten Sie als nicht erreichbar. Damit entfällt Ihr Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden noch für einen Monat weitergezahlt und direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überwiesen. Zu beachten ist Folgendes:
Melden Sie sich innerhalb des ersten Monats wieder persönlich im Jobcenter, erhalten Sie den Regelbedarf für diesen Monat nachträglich – aber wegen des versäumten Termins um 30 Prozent gemindert.
Erscheinen Sie innerhalb der Monatsfrist nicht persönlich im Jobcenter, werden die Leistungen komplett eingestellt. Wenn Sie danach wieder Leistungen beziehen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag stellen und persönlich beim Jobcenter erscheinen.
Was passiert, wenn ich eine zumutbare Arbeit ablehne?
Wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern, wird Ihr Regelbedarf um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
Liegt Ihnen sogar ein konkretes und zumutbares Angebot zur Arbeitsaufnahme vor, welches Sie ohne wichtigen Grund verweigern, wird Ihr Regelbedarf für mindestens einen Monat entzogen. Dafür ist keine vorherige Pflichtverletzung mehr erforderlich. Mietzahlungen werden in dieser Zeit direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter überwiesen. Ab dem zweiten Monat muss das Jobcenter regelmäßig prüfen, ob Sie weiterhin tatsächlich und unmittelbar diese Arbeit aufnehmen könnten. Wenn diese Möglichkeit fortbesteht, wird der Leistungsentzug auf maximal zwei Monate verlängert.
Was gilt, wenn ich aus wichtigem Grund meinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen konnte oder eine besondere Situation (sogenannter Härtefall) bei mir vorliegt?
Bevor Leistungen gemindert werden, werden Sie angehört. Denn: Sie sollen die Möglichkeit erhalten, Ihre Gründe für ein bestimmtes Verhalten darzulegen oder auf besondere Umstände hinzuweisen. Sie können auch verlangen, dass die Anhörung persönlich erfolgen soll. Eine solche persönliche Anhörung kann zum Beispiel im Jobcenter, telefonisch, per Video oder aufsuchend stattfinden.
Wenn sich dabei herausstellt, dass Sie einen wichtigen Grund für Ihr Versäumnis hatten oder dass Sie bzw. Ihre Bedarfsgemeinschaft von der Leistungsminderung außergewöhnlich hart getroffen würden, erfolgt keine Minderung.
Was gilt, wenn ich psychisch krank bin?
Dann gelten besondere Schutzregelungen. Bevor eine Leistungsminderung erfolgt , soll immer ein persönliches Gespräch mit Ihnen stattfinden (persönliche Anhörung). Denn ein persönliches Gespräch ist in diesem Fall in der Regel besser als ein ausschließlich schriftliches Anhörungsverfahren.
Gibt es bereits beim ersten verpassten Termin Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung, kann das Jobcenter außerdem eine ärztliche Untersuchung veranlassen. So soll sichergestellt werden, dass Ihre persönliche Situation angemessen berücksichtigt wird.
Sind meine Kinder in der Bedarfsgemeinschaft geschützt?
Ja. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft werden geschützt, wenn Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner Pflichten nicht erfüllen. Gemindert wird nur der Regelbedarf der Person, die die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis begangen hat. Die Leistungen für Kinder und andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben unverändert bestehen.
Eine Minderung erfolgt außerdem dann nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, muss bei jeder Leistungsminderung durch das Jobcenter durchgeführt werden. Dabei werden alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Wenn die Minderung also beispielsweise besonders negative Auswirkungen auf Kinder hat, dann kann sie im konkreten Einzelfall aufgrund dieser besonderen Umstände unzumutbar sein.
Auch wenn Ihr Regelbedarf oder der Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners vorübergehend vollständig entfällt, werden die Kosten für die Wohnung weiterhin in voller Höhe übernommen. Das Jobcenter zahlt die Miete direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.
Was gilt für mich, wenn ich Kinder erziehe?
Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes werden Sie oder Ihr Partner in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Ab dann ist es für Sie in der Regel zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen. Das gilt auch für Verpflichtungen, an einer Maßnahme teilzunehmen oder einen Sprachkurs zu besuchen. Voraussetzung ist, dass es eine Kinderbetreuungsmöglichkeit gibt.
Ich habe mit meinem Arbeitgeber eine dreijährige Elternzeit vereinbart und beziehe Leistungen nach dem SGB II. Was ändert sich für mich?
Auch wenn Sie sich in Elternzeit befinden und gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II beziehen gilt: Ab Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes kann das Jobcenter Sie dazu verpflichten, wieder eine Arbeit aufzunehmen, vorausgesetzt eine Kinderbetreuungsmöglichkeit ist vorhanden.
Was gilt, wenn ich selbstständig bin?
Wenn Sie selbstständig sind und länger Leistungen beziehen, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr Ihre Situation. Dabei wird geschaut, ob für Sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zumutbar ist.
Warum wird stärker auf bedarfsdeckende Arbeit geschaut?
„Bedarfsdeckend“ bedeutet: Ihre Arbeit deckt Ihren Lebensunterhalt – Sie können davon leben.
Wenn Sie arbeiten können, sollen Sie möglichst so viel arbeiten, dass Sie keine Leistungen mehr brauchen. Meist bedeutet das: eine Vollzeitstelle – wenn das für Sie möglich ist.
Dabei berücksichtigt das Jobcenter weiterhin Ihre persönliche Lage, wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungspflichten.
Was ändert sich beim Vermögen?
Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt . Damit wird der Grundsatz betont, dass vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, bevor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können.
Zukünftig gelten Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
- Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel Ihr angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Ihre Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit weiterhin – unabhängig von ihrer Größe – geschützt.
Was gilt künftig für meine Wohnkosten?
Hierzu gibt es drei Neuerungen:
Es gilt eine Quadratmeterobergrenze, die Ihre Kommune festlegt. Damit soll verhindert werden, dass besonders kleine Wohnungen an leistungsbeziehende Personen vermietet werden und dabei die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden.
Ihre Wohnkosten dürfen bereits in der Karenzzeit höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann Sie dann auffordern, die Kosten zu senken.
Überschreiten die Wohnkosten die Grenzen der sogenannten Mietpreisbremse an Ihrem Wohnort, kann das Jobcenter Sie auffordern, die Kosten zu senken (siehe unten).
Diese Grenzen gelten auch nach dem ersten Jahr (nach der Karenzzeit).
Angemessene Wohnkosten übernimmt das Jobcenter weiterhin vollständig.
Gibt es Ausnahmen bei den Beschränkungen der Wohnkosten?
Ja. In bestimmten Fällen gelten Ausnahmen:
Für Haushalte mit Kindern kann das Jobcenter entscheiden, die neue Grenze des 1,5-fachen (siehe vorhergehende Frage – Antwort b) nicht anzuwenden.
Auch in besonderen Situationen (Härtefälle) können höhere Wohnkosten übernommen werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn keine andere Unterkunft zur Verfügung steht oder eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft notwendig ist.
Was passiert, wenn meine Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt?
Wenn Ihre Kaltmiete zu hoch ist und gegen die örtliche Mietpreisbremse verstößt, gilt sie als nicht angemessen.
Das Jobcenter fordert Sie dann auf, die Kosten zu senken. Dazu müssen Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter auf den Verstoß hinweisen.
Wird die Miete nicht gesenkt, übernimmt das Jobcenter die Kosten zunächst weiter innerhalb der Angemessenheitsgrenze bis zur gerichtlichen Klärung.
Was passiert, wenn ich Unterlagen zu meinem Einkommen nicht einreiche?
Wenn Sie zunächst vorläufig Leistungen erhalten haben, müssen Sie später Ihr tatsächliches Einkommen nachweisen.
Reichen Sie die nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig ein, entscheidet das Jobcenter, dass und ggf. für welche Zeit kein Anspruch bestand. Die Folge: Sie müssen die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
Wichtig und neu: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens können Sie fehlende Unterlagen in der Regel nicht mehr nachreichen.
Was passiert bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Sozialleistungsmissbrauch?
Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht oder der Mindestlohn unterschritten wird, meldet das Jobcenter dies an den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Die Behörden tauschen sich dazu aus. So kann das Jobcenter schneller reagieren und gegebenenfalls Leistungen zurückfordern.
Neu ist: Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können künftig haften. Das gilt, wenn sie Beschäftigungen nicht, falsch oder nur zum Schein anmelden. In diesen Fällen können sie neben der leistungsbeziehenden Person mit zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet werden.
