Sie können sich mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten (sogenannte Ortsabwesenheit). Eine Verlängerung ist unter bestimmten Umständen möglich.
Bitte beachten Sie:
Personen, die sich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, bekommen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgehändigt. Diese berechtigt nicht zum visumfreien Reisen im Schengen-Raum, da noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Die Fiktionsbescheinigung ersetzt somit auch keinen Aufenthaltstitel und erlaubt deshalb auch nicht die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt (wobei die Einreise aktuell bis zum 31. August 2022 über die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ohne Aufenthaltstitel erlaubt ist). Entsprechend gilt dies selbstverständlich für sonstige behördliche Bescheinigungen über die Registrierung oder Antragstellung als Kriegsflüchtling aus der Ukraine, die anstelle einer Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird.
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