Erklärfilm zum Sozialen Arbeitsmarkt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Sie sind zwei Jahre oder länger arbeitslos?
Sie sehen jetzt nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit mehr, selbst einen neuen Arbeitsplatz zu finden? Ihnen fällt ein Alltagsrhythmus schwer? Sie haben Angst, ob Sie neuen Aufgaben gewachsen sind oder sich mit neuen Kollegen verstehen werden? Sie möchten Fachkenntnisse erwerben oder ausbauen?

Häufig verlieren langzeitarbeitslose Menschen den Anschluss an das gesellschaftliche Leben und den Mut für einen Neuanfang. Wir möchten neue, realistische Perspektiven schaffen, die ihnen und ihren Familien Chancen zu einer sozialen und beruflichen Eingliederung bieten. Nicht immer bedeutet Arbeitslosigkeit, dass betroffene Menschen für einen Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin nicht interessant sind. Die Gründe für eine längere Arbeitslosigkeit sind individuell unterschiedlich. Deshalb unterstützen wir beim Jobcenter Kreis Olpe ganz personenbezogen.

Spezielle Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose – Teilhabechancengesetz
Die Bundesregierung hat zusätzlich dazu im Jahr 2019 das Teilhabechancengesetz verabschiedet, das ideale Voraussetzungen für Langzeitarbeitslose schafft, um wieder Anschluss auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu finden. So ist es für Menschen, die länger als zwei Jahre nicht beschäftigt waren, z. B. möglich, zum Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durch einfache Tätigkeiten in den entsprechenden Beruf hineinzuwachsen. Damit entlasten sie bestehende Fachkräfte im Unternehmen und können an erhöhte berufliche Anforderungen über einen langen Förderzeitraum herangeführt werden. Diese wurden im Sozialgesetzbuch II (§16e SGB II – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, §16i SGB II –Teilhabe am Arbeitsmarkt) verankert.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Dann lesen Sie weiter…

Neue
Perspektiven

Das Teilhabechancengesetz – unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten nach §16e SGB II und §16i SGB II

§16e SGB II – Wer wird gefördert?

  1. Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.

§16e SGB II – Was wird gefördert?

  1. Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
  2. Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  3. Übernahme von Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), zur Unterstützung der Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag.
  4. Ganz oder teilweise Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert.

§16i SGB II – Wer wird gefördert?

  1. Erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren.
  2. (Allein-)Erziehende oder Schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.

§16i SGB II – Was wird gefördert?

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
  • Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahren: In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent.
  • Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Regelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Auf den berechneten Lohnkostenzuschuss wird noch ein pauschalisierter Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung – also insgesamt 19 Prozent – on top gerechnet.
  • Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro können übernommen werden.
  • Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.

Ihr persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter Kreis Olpe hilft gern weiter! Sprechen Sie uns an!